Die Vergütung unserer anwaltlichen Leistungen beziffert sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In zivilrechtlichen, arbeitsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten bildet der Gegenstandswert der Angelegenheit Grundlage für unsere Abrechnung der Gebühren nach dem RVG.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese ggf. die Kosten unserer Inanspruchnahme. Hierbei ist zu beachten, dass die Rechtsschutzversicherung nicht jeden Umfang der anwaltlichen Inanspruchnahme abdeckt und eventuell auch eine Selbstbeteiligung durch Sie zu zahlen ist.
Teilen Sie uns bitte das Versicherungsunternehmen und die Versicherungsscheinnummer mit. Wir werden dann eine Kostendeckungsanfrage für die gewünschte Anwaltstätigkeit fertigen.
Wer die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst aufbringen kann, hat die Möglichkeit, bei dem zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen. Das Gericht wird bei Bewilligung einen Beratungsschein ausstellen.
Dieser Beratungsschein ermöglicht es Ihnen, einen Anwalt Ihrer Wahl aufzusuchen. Die Gebühren und Auslagen werden direkt gegenüber der Staatskasse abgerechnet. Sie zahlen lediglich einen Eigenanteil von 15,00 €.
Das entsprechende Formular zur Beantragung der Beratungshilfe können Sie unter Formulare herunterladen.
Wer in einem gerichtlichen Verfahren die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst aufbringen kann, hat die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheidet das angerufene Gericht.
Das entsprechende Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können Sie unter Formulare herunterladen.
Seit dem 01.07.2006 sind Rechtsanwälte gesetzlich verpflichtet, für die außergerichtliche mündliche und / oder schriftliche Erstberatung von Verbrauchern eine Vergütungsvereinbarung mit den Mandanten abzuschließen. Hierbei entstehen für eine mündliche Beratung Kosten in Höhe von maximal 190,00 € netto.